Die PohlCon AG ist zur Teillieferung berechtigt, wenn die Teillieferung für die Bestellerin im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist.
Sofern die PohlCon AG verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. Betriebs-, Verkehrs-, Weltmarkt- oder Versandstörungen, Lieferstörungen, Krieg, Terrorakte, Epidemie, Feuerschäden, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmängel, Streiks, Aussperrungen, Verfügungen von Behörden), wird sie die Bestellerin hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die PohlCon AG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung der Bestellerin wird sie unverzüglich erstatten.
Als Fall der unverschuldeten Nichtverfügbarkeit einer Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer der PohlCon AG.
Schadenersatzansprüche seitens der Bestellerin infolge nicht oder verspäteter Lieferungen (z.B. Wartezeiten, Gerüstmiete, Vorhaltezeit, Konventionalstrafen u.a.) sind wegbedungen.
Ist eine Lieferung durch einen Umstand aus dem Risikobereich der Bestellerin unmöglich oder unzumutbar, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Gleiches gilt, soweit der PohlCon AG ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
9. Bestellungsänderungen
Bestellungsänderungen sind alle Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung der PohlCon AG.
Bestellungsänderungen sind vorgängig schriftlich zu vereinbaren. Es besteht kein Anspruch auf Bestellungsänderung seitens der Bestellerin.
Waren, die vor einer Bestellungsänderung für die Bestellerin produziert wurden, werden der Bestellerin in jedem Fall verrechnet.
10. Rücknahme
Ein Anspruch auf Rücknahme nicht benötigter Ware durch die Bestellerin besteht nicht.
Aktuelle Katalogware in wiederverkaufsfähigem, einwandfreiem Zustand kann nach vorheriger Zustimmung seitens PohlCon AG binnen 15 Tagen nach Lieferung bei frachtfreier Anlieferung frei Werk bzw. Niederlassung zurückgenommen werden.
Die Vergütung erfolgt unter Abzug der Verwaltungs- und Vertriebskosten und eventuell erforderlicher Kosten der Nachbesserung und Neuverpackung. Kabelschellen und sonstige Kleinteile werden nur in unangebrochenen Verpackungseinheiten zurückgenommen.
Materialien in Sonderausführung werden nicht zurückgenommen.
Bestätigte, aber nicht oder nicht vollständig abgerufene Aufträge oder Abrufaufträge werden verrechnet. Ein Auftragsstorno ist nicht möglich.
11. Prüfung, Gewährleistung
Die Bestellerin hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang zu prüfen.
Erkennbare Mängel müssen der PohlCon AG – unter sofortiger Einstellung der Bearbeitung/Verwendung – innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
Wird die Mängelrüge nicht innert den angeführten Fristen erhoben, gilt die Ware als genehmigt bzw. sind die Gewährleistungsrechte verwirkt.
Sind Leistungen/Produkte mangelhaft, leistet die PohlCon AG vorrangig dadurch Gewähr, dass sie nach ihrer Wahl nachbessert oder Ersatz leistet. Auf ein Fehlschlagen der Nachbesserung kann sich die Bestellerin erst berufen, wenn zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind oder seit der Mangelrüge eine angemessene Frist ohne gelungenen Nacherfüllungsversuch verstrichen ist. Angemessen ist eine Frist, die der vertraglichen Lieferfrist entspricht, mindestens 4 Wochen.
Keine Gewährleistungsrechte bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder zu erwartenden Beschaffenheit und/oder Gebrauchstauglichkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder besonderer äusserer Einflüsse entstehen, mit denen üblicherweise nicht zu rechnen ist.
Farbdifferenzen oder Verfärbungen bilden keinen Grund für Beanstandungen.
Gewährleistung für Frost-Tausalzbeständigkeit wird nur übernommen, wenn diese Eigenschaft in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert wurde.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist (5 Jahre).
Die Verjährungsfrist beginnt je nach Vereinbarung mit der Abholung, der Lieferung oder der Ablieferung des Werks durch die PohlCon AG.
12. Haftung
Die Haftung der PohlCon AG ist beschränkt auf Mängel an der Ware (Gewährleistung).
Die PohlCon AG schliesst darüber hinaus jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung aus, insbesondere auch für (Mangel-) Folgeschäden und indirekte Schäden bei der Bestellerin oder Dritten (Verzug, Gerüstmiete, Regieaufwendungen, Konventionalstrafe etc.), unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
Insbesondere bei unsachgemässer Verwendung oder Behandlung, fehlerhafter Verarbeitung oder Montage, bei natürlicher Abnützung, bei übermässiger Beanspruchung, Nichtbeachtung von Vorschriften oder Gebrauchsanweisungen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, falscher oder unsachgemässer Wartung/Unterhalt, unsachgemässer Lagerung, oder Änderungen bzw. Eingriffen an der Ware ist jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung der PohlCon AG ausgeschlossen.
Die PohlCon AG übernimmt unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen keine Haftung für Fabrikations- oder Materialfehler für von ihren Zulieferern bezogenen Waren.
Soweit die PohlCon AG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Soweit die PohlCon AG gemäss diesem Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche die PohlCon AG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder welche sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind ausserdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemässer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
13. Immaterialgüterrechte
Der PohlCon AG steht an allen von ihr erstellten Unterlagen das Urheberrecht zu, insbesondere an Offerten, Stücklisten, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Muster. Es ist nicht gestattet, diese ohne ausdrückliche Genehmigung der PohlCon AG zu reproduzieren, zu verwenden und/oder Dritten zugänglich zu machen.
Die Haftung der PohlCon AG ist beschränkt auf Mängel an der Ware (Gewährleistung).
14. Salvatorische Klausel
Soweit Bestimmungen des Vertrags zwischen den Parteien oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus anderen Gründen undurchführbar sind, wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen davon nicht berührt. Es gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als möglichst gleichwertig vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
15. Gerichtsstand; Rechtswahl
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist der Sitz der PohlCon AG (Eglisau). Die PohlCon AG ist jedoch auch zusätzlich berechtigt, am Sitz der Bestellerin zu klagen. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Änderungen vorbehalten - Stand 01.2023